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Mietbedingungen

Allgemeine Mietbedingungen für Kraftfahrzeuge Mercedes-Benz (zulässiges Gesamtgewicht bis 3,5 t)

1. Versicherungen

    1. Das Fahrzeug ist, wie nachstehend beschrieben, versichert:
      • Haftpflichtversicherung – Versicherungssumme/Höchstersatzleistung EUR 100 Mio., höchstens je geschädigte Person EUR 15 Mio.
      • Vollkaskoversicherung Selbstbeteiligung EUR 1.000 Höchstersatzleistung je Schadensereignis EUR 5 Mio.
      • Teilkaskoversicherung Selbstbeteiligung EUR 1.000
      • Insassenunfallversicherung (Pauschalsystem) – Tod EUR 25.000 / Invalidität EUR 50.000
    2. In der Kfz.-Haftpflicht- und Kaskoversicherung besteht Versicherungsschutz in den geografischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Der Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang der abgeschlossenen Versicherung.
    3. Eine Nutzung des Fahrzeugs in anderen Ländern und Gebieten ist ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht gestattet.
    4. Bei vorliegender internationaler Versicherungskarte gilt der Versicherungsschutz in der Kfz.-Haftpflichtversicherung auch auf die darin genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind.
    5. Eine Fahrzeugnutzung ist, lt. 4.3. dieser Mietbedingungen, auch versicherungsrechtlich nicht gestattet.
    6. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör, sofern sie straßenverkehrsrechtlich zulässig sind.
    7. Nicht versichert sind alle sonstigen Gegenstände, insbesondere solche, deren Nutzung nicht ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dienen (z. B. Mobiltelefon, Fotoappart, Computer, Reisegepäck, persönliche Gegenstände der Insassen).
    8. Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs.
    9. Bei durch den Mieter/Fahrer verschuldeten bzw. mit- oder unverschuldeten Verkehrsunfällen haftet dieser für alle unfallbedingten Schäden-/Folge- und Personen- schäden am Fahrzeug des Vermieters. Eine Haftung des Mieters/Fahrers ist ausgeschlossen, soweit der Vermieter für entstandene Schäden-/Folge- und Personen- schäden, gemäß den für das Fahrzeug bestehenden Haftpflicht- und Kaskoversicherungsvertrag, anderweitig Ersatz erlangt. Des Weiteren besteht keine Haftung des Vermieters, soweit sämtliche Schäden/Folge- und Personenschäden und deren Aufwendungen vom Unfallgegner oder von unfallbeteiligten Dritten ersetzt werden.
    10. Führt das Verhalten des Mieters/Fahrers nach einem Verkehrsunfall (beispielsweise Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters/Fahrers welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters/Fahrers dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherungen auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter/Fahrer unbeschränkt für alle Schäden-/Folge- und Personenschäden.

2. Miete, Service und Kaution

    1. Der Mieter ist verpflichtet, für die Nutzung der vereinbarten Mietdauer Nutzungsgebühren an den Vermieter zu bezahlen. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, verstehen sich Mietkosten ohne zusätzlich gewähltes Fahrzeugzubehör. Die vereinbarte Mietzahlung ist fällig bei Vertragsabschluss bzw. Übernahme des Fahrzeugs.
    2. Überstellungs- bzw. Rückholungsaufwendungen des Mietfahrzeugs, werden nur berechnet, soweit diese schriftlich vereinbart wurden.
    3. Kosten für Gebühren (z. B. Autobahnnutzungsgebühren, etc.) während des Mietzeitraums sind vom Mieter zu übernehmen.
    4. Anfallende Kosten für Kraftstoff und Motoröl sowie Kosten für sonstige Hilfs- u. Betriebsstoffe, die während der Mietzeit anfallen, trägt der Mieter. Ein teilweise entleerter Kraftstofftank bzw. fehlende Betriebsstoffe bei Rückgabe des Fahrzeugs werden durch den Vermieter aufgefüllt. Diese werden nach Rückgabe des Fahrzeugs in Höhe des tatsächlichen Verbrauches an den Mieter in Rechnung gestellt.
    5. Kosten für intensive bzw. aufwändige Sonderreinigungen im Innen- und Außenbereich, die über eine vertragsgemäße Nutzung des Fahrzeugs entstehen, sind durch den Mieter zu erstatten (siehe auch 4.5. der Mietbedingungen).
    6. Der Vermieter behält sich vor, je nach Zustand des Fahrzeugs (lt. Rücknahmeprotokoll), eine zusätzliche Kostenpauschale für die Bearbeitung des Fahrzeugs in Höhe von EUR 50 (incl. der gesetzlich. USt.) an den Mieter zu berechnen.
    7. Bei Aufwendungen aus rechtlichen und versicherungsrelevanten Vorgängen (z. B. Bußgeldverfahren, Strafverfahren, Verlust der Zulassungspapiere, Schadens- abwicklungen und sonstigen Ansprüchen gegenüber Dritten, etc.) ist eine Bearbeitungspauschale in Höhe von EUR 200 (incl. der gesetzlich. USt.) an den Vermieter zu erstatten.
    8. Der Mieter kann den Mietpreis für die Dauer eines pannenfallbedingten Ausfalls des Fahrzeugs anteilig mindern, sofern der Schaden nicht durch ein Fehlverhalten des Mieters (z. B. Bedienungsfehler) vorliegt.
    9. Zur Sicherung der Ansprüche des Vermieters, und soweit keine anderweitigen Vereinbarungen im Mietvertrag getroffen wurden, entrichtet der Mieter bei Vertragsabschluss, spätestens vor/bei Übergabe des Mietfahrzeugs eine Kaution in Höhe von EUR 1.000.
    10. Der Kautionsbetrag ist gültig für die im Vertrag vereinbarte Mietdauer, maximal für 30 Tage. Bei einer Mietdauer von mehr als 30 Tagen behält sich der Vermieter vor, für eine evtl. Verlängerung des Mietzeitraums eine erneute Kautionszahlung durch den Mieter einzufordern.
    11. Akzeptierte Zahlungsarten: Überweisung, Barzahlung, EC-Karte (Debit-/Girocard), Kreditkarte (Mastercard, Visa, American Express)
    12. Die Kaution wird Ihnen nach Beendigung der Miete zurückerstattet, soweit keine zusätzlichen Kosten angefallen sind.
    13. Der Vermieter ist berechtigt, den Anspruch auf eine Rückzahlung der Kaution (spätestens nach 2 Wochen), mit allen Forderungen und zusätzlich entstandenen Kosten aus dem Mietverhältnis zu verrechnen.

3. Miet-Beginn und -Ende

    1. Eine gültige, amtliche Fahrerlaubnis im Geltungsbereich der EU-Staaten, sowie ein Personalausweis aller Mieter/Fahrer liegen bei Vertragsabschluss bzw. Fahrzeugabholung vor (siehe auch 6.2. und 6.3. der Mietbedingungen).
    2. Fahrzeugabholung und -rückgabe, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgt am Geschäftssitz des Vermieters.
      • Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
      • Samstag von 08:00 Uhr bis 11:00 Uhr
      • An Sonn- und Feiertagen keine Fahrzeugabholung und -rückgabe möglich.
    3. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, beträgt die Mindestmietdauer einen Tag (24 Stunden). Abhol- und Rücknahmezeiten sind in diesem Zeitraum enthalten. Anmietungen für weniger als 24 Stunden werden zum vollen Tagessatz berechnet.
    4. Ein befristet abgeschlossener Vertrag kann von beiden Parteien im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.
    5. Das Mietverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe. Das Mietverhältnis endet verbindlich mit dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt der Rückgabe. Eine Kündigung dazu ist nicht erforderlich.
    6. Bei vorzeitiger Rückgabe des Mietfahrzeugs ist der volle, im Mietvertrag vereinbarte Mietpreis zu bezahlen.
    7. Bei schuldhafter Überschreitung der vereinbarten Mietdauer/Rückgabezeit, haftet der Mieter vollumfänglich für sämtliche Schäden und Kosten, die dem Vermieter durch die Vorenthaltung des Besitzes am Fahrzeug entstehen.
    8. Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter auch für alle Folgeschäden, wenn das Fahrzeug infolge einer verspäteten Rückgabe oder eines vom Mieter verursachten Schadens nicht oder nicht rechtzeitig weitervermietet werden kann oder der Vermieter das Fahrzeug nicht für eigene Zwecke nutzen kann.
    9. Wird das Mietfahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt nicht durch den berechtigten Mieter abgeholt bzw. dieser nicht persönlich zur Fahrzeugübergabe erscheint, stehen dem Vermieter Schadensansprüche in Höhe des vereinbarten Mietpreises zu.
    10. Das von Vermieter und Mieter unterschriebene Übernahme- bzw. Rücknahmeprotokoll ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

4. Beschränkungen

    1. Für vertraglich eingetragene Mieter/Fahrer des Fahrzeugs ist das Fahren von AMG-Fahrzeugen der Marke Mercedes-Benz untersagt, soweit diese nicht das Mindestalter von 25 Jahren erfüllen und mindestens 5 Jahre im Besitz eines gültigen Führescheins sind.
    2. Der Vermieter kann die Fahrzeugstellung aufgrund eines technischen Defekts oder bei einem nicht gebrauchs- bzw. verkehrstauglichen Zustand des Fahrzeugs verweigern. Eine Reparatur/Ersatzteilbeschaffung vor einer vereinbarten Mietzeit ist nicht durchführbar, oder es erfordert einen Aufwand, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises in keinem Verhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.
    3. Grundsätzlicher Ausschluss der Nutzung des Fahrzeugs (auch mit fehlendem Versicherungsschutz) bei:
      • Auslieferungs-, Eil- und Kurierfahrten, Warenauslieferungsdiensten
      • Teilnahmen an Autorennen/Off-Road-Fahrten und sonstigen Veranstaltungen (z. B. Fahrsicherheitstraining)
      • Einsatz in Sozial- und Pflegediensten, Unfallorganisationen und im Taxi- und Omnibusverkehr
      • Einsatz zu Fahrschulzwecken und begleitetem Fahren
      • Fahrzeugverwendung bei Vergehen gegen zoll- und steuerrechtliche Vorschriften und Gesetzen
      • Verwendung als Zugmaschine (im Anhängerbetrieb)
      • Überschreitung der zulässigen Nutzlast (Zulassungsbescheinigung)
      • Gewerblicher Personenbeförderung nach PBefG
      • Fahrzeugen für den gewerblichen Einsatz länger als 6 Monate
      • Beförderungen von entzündlichen, giftigen und sonstigen gefährlichen Stoffen (Heizöl, Treibstoffen aller Art, Sondermüll)
      • Beförderung von stark verschmutzten oder übelriechenden Materialien
      • Transport von Haustieren nur in dafür erforderlichen/geeigneten Transportboxen
    4. Änderungen und mechanische/technische Eingriffe am Fahrzeug und der Fahrzeuglackierung, sowie das Anbringen von Aufklebern und Klebefolien sind untersagt. Bei Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Mieter, der Kostenübernahme aller Arbeiten, die zur Wiederherstellung des Fahrzeugzustands zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe entstehen (siehe auch 9.6. der Mietbedingungen).
    5. Das Rauchen im Fahrzeug ist strengstens untersagt. Bei Zuwiderhandlungen erfolgt eine aufwendige Innenraumreinigung. Je nach Größe des Fahrzeugs, der Geruchsintensität und der Behandlungszeit sind dadurch entstandene Kosten durch den Mieter zu erstatten.

5. Pflichten und Haftungen Vermieter

    1. Eine Haftung des Vermieters wegen Verletzung seiner vertraglichen Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit. Im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit. Dabei ist die Haftung dem Umfang nach auf den Ersatz der vertragstypischen vorhersehbaren Schäden begrenzt. Die Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für alle nach Vertragsabschluss oder während des vereinbarten Mietzeitraums entstandenen Mängel oder sonstigen Schäden des Fahrzeugs.
    2. Das Fahrzeug befindet sich in technisch einwandfreien und gebrauchsfähigen sowie verkehrssicheren Zustand.
    3. Der Vermieter erklärt, dass ihm keine Mängel des Fahrzeugs bekannt sind, die dessen Funktionstüchtigkeit und Verkehrssicherheit beeinträchtigen.
    4. Fahrzeugübergabe erfolgt mit vollem Tankinhalt sowie innen und außen gereinigt. Sämtliche Betriebsstoffe entsprechen den Herstellervorschriften bzw. den vorgeschriebenen Füllmengen.
    5. Während der Verleihdauer werden Kosten für Kfz.-Steuer, Versicherungen und anfallenden Services, sowie verschleißbedingte Reparaturen durch den Vermieter übernommen.
    6. Der Mieter ist berechtigt, den Mietpreis für die Dauer einer Gebrauchsbeeinträchtigung durch einen technischen Defekt und/oder einer Reparatur anteilig zu mindern. Die Gebrauchsbeeinträchtigung ist nachweislich nicht durch ein Fehlerverhalten/Fehlbedienung des Mieters verursacht.
    7. Bei Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat der Vermieter verpflichtend sicherzustellen, dass das Fahrzeug über ordnungsgemäße Ausrüstungen, lt. den Gesetzen des jeweiligen Auslandes, verfügt.

6. Pflichten und Haftungen Mieter

    1. Das Fahrzeug wird an die im Mietvertrag benannten und berechtigten Mieter überlassen. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters ist die Weitergabe bzw. Untervermietung des Fahrzeugs nicht gestattet.
    2. Der Mieter/Fahrer versichert gegenüber dem Vermieter, dass eine gültige Fahrerlaubnis im Geltungsbereich der EU-Staaten und kein Fahrverbot vorliegen.
    3. Ist der Mieter ein Unternehmen, so hat das Unternehmen das Vorliegen einer gültigen Fahrerlaubnis und den Ausschluss eines Fahrverbots bei den Fahrten des gemieteten Fahrzeugs selbst zu überprüfen.
    4. Weiterhin ist das Führen des Fahrzeugs, bei während der Verleihdauer entzogener Fahrerlaubnis oder einem Fahrverbot, nicht gestattet. Der Mieter/Fahrer hat den Vermieter unverzüglich bei fehlender Fahrerlaubnis bzw. einem Fahrverbot zu verständigen.
    5. Der Mieter/Fahrer versichert, dass das Mietfahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol, Medikamenten oder anderweitigen Drogen bzw. die Reaktionsfähigkeit einschränkende Mitteln gefahren wird.
    6. Die jeweils gültigen nationalen und internationalen straßenverkehrsrechtlichen und gesetzlichen Regelungen werden während der Nutzung durch den Mieter/Fahrer eingehalten. Der Mieter/Fahrer stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße gegen den Vermieter erheben. Bei strafrechtlichen Verkehrsverletzungen im Mietzeitraum obliegt dem Mieter/Fahrer die Verfahrensführung mit allen Kostenfolgen.
    7. Die Nutzung/Handhabung der Ausstattung und Technik des Fahrzeugs sind bestimmungsgerecht einzuhalten, eine übermäßige Beanspruchung oder Beeinträchtigung des Fahrzeugzustands ist nicht gestattet. Die Verwendung als Zugmaschine (im Anhänger- Betrieb) ist ausgeschlossen (siehe dazu auch 4.3. der Mietbedingungen).
    8. Der Mieter/Fahrer stellt verpflichtend sicher, dass transportierte Gegenstände/Gepäcksachen gesichert transportiert werden und die Vorschriften der Ladungssicherung eingehalten werden. Der Vermieter haftet nicht für verbundene Risiken bei transportierten Gegenständen/Gepäcksachen.
    9. Der Mieter/Fahrer macht sich mit den Bedienungseinrichtungen und der Betriebsanleitung vertraut und beachtet bei der Benutzung des Fahrzeugs die sich daraus ergebenen Pflichten. Der betriebs- und verkehrssichere Zustand des Fahrzeugs ist während der Mietdauer gewährleistet. Bei Vermietung des Fahrzeugs über einen längeren Zeitraum sind Motorölstand, Reifenluftdruck sowie alle Betriebszustände des Fahrzeugs, nach Herstellerangaben, zu prüfen und ggfs. richtig zu stellen.
    10. Eine digitale Betriebsanleitung kann im Multimediasystem des Fahrzeugs eingesehen werden. Diese beschreibt die Funktion und Bedienung des Fahrzeugs und des Multimediasystems. Weitere Funktionen und Informationen können als pdf.-Datei unter der Website des Fahrzeugherstellers https://www.mercedes-benz.de/passengercars/services/manuals.html eingesehen und gespeichert werden. Die „Mercedes-Benz Guide“ App ist die digitale Betriebsanleitung für Smartphone oder Tablet. Mit der App (App Store für iOS-Geräte bzw. im Google Play Store) steht die Onlineversion der Betriebsanleitung des Fahrzeuges zur Verfügung.
    11. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen sowie gegen Vandalismus entsprechend gegen Beschädigungen zu sichern (z. B. Abstellung in der Garage).
    12. Der Mieter/Fahrer haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund einer Verletzung seiner Obhutspflicht entstehen, sowie bei grob fahrlässigen und vorsätzlich verursachten Schäden/Verkehrsunfällen unbeschränkt.
    13. Der Mieter/Fahrer hat bei jedem Schadensfall den Vermieter unverzüglich zu verständigen.
    14. Der Mieter/Fahrer haftet grundsätzlich für selbstverschuldete Reifen- und Felgenschäden sowie Falschbetankungen des Fahrzeugs.
    15. Darüber hinaus haftet der Mieter/Fahrer vollumfänglich auch für Verlust/Beschädigung für das von ihm evtl. gemietete Zubehör und Fahrzeugausstattung (auch verloren gegangene und gestohlene Fahrzeugschlüssel), soweit ein Verlust/Beschädigung durch den Mieter/Fahrer zu vertreten ist. Übernahme- und Rücknahmeprotokolle sind dazu verpflichtender Bestandteil des Mietvertrages.
    16. Der Mieter/Fahrer haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehler, unsachgemäßer Behandlung und Überbeanspruchung oder Verletzung sonstiger Pflichten dieses Vertrages, während der vereinbarten Mietzeit. Der Mieter haftet auch für alle durch Beifahrer, Mitinsassen oder sonstigen Dritten schuldhaft verursachte Schäden am Fahrzeug und auch dann, sobald Schäden erst nach Rückgabe des Fahrzeugs festgestellt werden.
    17. Wird bei der Rückgabe des Fahrzeuges ein Schaden festgestellt, der in diesem Vertrag bzw. im Übergabeprotokoll nicht aufgeführt worden ist, so wird angenommen, dass der Mieter/Fahrer den Schaden zu vertreten hat. Es sei denn der Mieter/Fahrer weist nach, dass der Schaden bereits bei Übernahme des Fahrzeuges bestanden hat bzw. der Vermieter weist nach, dass in der Zwischenzeit das Fahrzeug weder durch ihn selbst oder einem Dritten bedient wurde.
    18. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, bei Rückgabe des Fahrzeugs seine personenbezogenen Daten aus dem Navigations- und Mobiltelefonsystem zu löschen. Eine Personalisierung des Multimediasystems ist nicht gestattet.
    19. Das Fahrzeug ist bei Rücknahme durch den Mieter innen und außen gereinigt, starke Verschmutzungen sind beseitigt. Bei verschmutzter Übergabe des Mietfahrzeugs sind Kosten für Reinigungsarbeiten, je nach Größe des Fahrzeugs und des Verschmutzungsgrades an den Vermieter zu erstatten (siehe auch 2.5. der Mietbedingungen).

7. Elektro- und Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge

    1. Elektrofahrzeuge sind ausschließlich mit dem vom Vermieter zur Verfügung gestellten Original Mercedes-Benz-Ladekabel und mit den vom Hersteller vorgegebenen Empfehlungen zu laden. Dabei ist die Handhabung beim Ladevorgang, nach der Betriebsanleitung des Fahrzeugherstellers, strikt einzuhalten.
    2. Eine Verwendung von nicht vom Fahrzeughersteller zertifizierten und freigegebenen Ladekabeln oder sonstigen Zubehör ist untersagt.
    3. Der Ladezustand der Batterie hat bei Übergabe des Fahrzeugs an den Vermieter einen Ladezustand von 80%. Bei Rückgabe des Fahrzeugs behält sich der Vermieter vor, das Aufladen der Batterie bis zu einem Ladezustand von 80% an den Mieter in Rechnung zu stellen.
    4. Bei öffentlichen Ladesäulen sind diese nach abgeschlossenen Ladevorgang oder der maximalen Parkdauer sofort freizugeben.
    5. Kosten/Bußgeldbescheide aufgrund von Fehlerverhalten an Ladesäulen/-plätzen, sowie evtl. Kosten bei Beschädigungen einer öffentlichen/privaten Ladevorrichtungen oder der Ladetechnik am und im Fahrzeug werden vom Mieter/Fahrer übernommen.
    6. Bei Nutzung eines elektrischen Fahrzeugs, liegt es in der Verantwortung des Mieters/Fahrers, sich über kompatible Ladestationen bzw. der Ladeinfrastruktur (z. B. Ausland) zu informieren.

8. Reparaturen/Gebrauchsbeeinträchtigung während des Mietzeitraums

    1. Reparaturen in einer Fremdwerkstatt sind, nur nach vorheriger Zustimmung mit dem Vermieter, durchführbar.
    2. Bei während der Mietzeit auftretenden Schäden, bei Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit sowie bei absehbar eintretenden Schäden am Fahrzeug (das Führen des Fahrzeugs ist erheblich eingeschränkt bzw. verhindert) ist der Vermieter unverzüglich zu informieren. Eine Weiterfahrt ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters ist nicht gestattet.
    3. Kann ein Defekt am Fahrzeug nicht kurzfristig behoben werden, so stellt der Vermieter, nach Verfügbarkeit im Fuhrpark des Vermieters, ein gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung. Ist eine Stellung des Fahrzeugs nicht möglich, haben beide Parteien das Recht den Vertrag sofort zu kündigen. Der Mieter ist zur anteiligen Zahlung der vertraglich vereinbarten Miete, bis zum Zeitpunkt des Eintritts eines Defekts am Fahrzeug, verpflichtet.
    4. Bei Hinweisen und Meldungen durch das Fahrzeug (Kontrollleuchten) hat der Mieter entsprechend den Anweisungen in den Betriebsanleitungen des Fahrzeugherstellers zu handeln (Motorölstand, Luftdruck, Batterie, Wasser, Motortemperatur, Bremsen, etc.).
    5. Kleine Instandsetzungen am Fahrzeug (bis EUR 100 incl. der gesetzlich. USt.) können vom Mieter, ohne Rücksprache mit dem Vermieter, in einer autorisierten Mercedes-Benz-Werkstatt durchgeführt werden. Nach Vorlage der Rechnung werden dem Mieter die Kosten durch den Vermieter erstattet (ein Fehlerverhalten bzw. Bedienungsfehler liegt nachweisbar nicht vor). Die Rechnung ist an die Firmenanschrift des Vermieters ausgestellt.

9. Pannen- und Unfallabwicklung

    1. Es gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen.
    2. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, bei verschuldetem und bei mit- bzw. unverschuldetem Unfall (Verkehrsunfall, Wildschaden, Schäden ohne Fremdbeteiligung, (Brand oder Ähnliches) unverzüglich für eine polizeiliche Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenshergang zu sorgen. Beweise (z. B. Zeugen, Fotos der Unfallstelle etc.) sind durch den Mieter/Fahrer zu sichern. Ein schriftlicher Unfallbericht, eine Unfallskizze mit Fotos und Angaben aller Beteiligten und Zeugen, Polizeibericht mit Aktenzeichen, liegen dem Vermieter vor.
    3. Bei Eintreten eines Haftpflichtschaden bzw. bei Kaskoschaden am Fahrzeug verständigt der Mieter/Fahrer unverzüglich den Vermieter. Telefon: +49 9231 800-0, Mail: vermietung@auto-matthes.de.
    4. Die Mitwirkung bei der Klärung des Schadenshergang gegenüber Versicherungen, Behörden und Gerichten ist für den Mieter/Fahrer obligatorisch. Alle fristgerechten, vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben sind durch den Mieter/Fahrer verpflichtend einzuhalten.
    5. Sind Reparaturen am Fahrzeug notwendig oder der Gebrauch des Fahrzeugs erheblich eingeschränkt hat der Mieter/Fahrer den Vermieter unverzüglich zu informieren. Der Weisungspflicht des Vermieters sind durch den Mieter Folge zu leisten.
    6. Im zwingenden Notfall kann der Mieter/Fahrer einen Reparaturauftrag erteilen. Sämtliche Reparaturen sind in einer von Mercedes-Benz autorisierten Servicewerkstatt durchzuführen, wobei diese nur durch vorhergehende Weisungen des Vermieters erteilt werden dürfen.
    7. Eine Reparatur des Fahrzeugs durch den Mieter/Fahrer ist nicht gestattet (siehe auch 4.4. der Mietbedingungen).
    8. Die Stellung eines Ersatzfahrzeuges, nach Verfügbarkeit, obliegt dem Vermieter.
    9. Pannen- und Schadenshilfe/Schadensmeldungen innerhalb Geschäftszeiten im Umkreis von 50 km:
      Telefon: +49 9231 800-0, Mail: info@auto-matthes.de
      Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr, Samstag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
      Pannenhilfe außerhalb Geschäftszeiten: Europaweit, rund um die Uhr und an 365 Tagen im Jahr.
      Service24: Mercedes-Benz Mobilo für Pkw Telefon: +49 69 95307277
      Mercedes-Benz MobiloVan für Van: +49 69 95307416
    10. Im Einzelfall können Fahrzeuge, zur Sicherheit, mit Mercedes connect me geortet werden. Die Ortung wird lediglich nur dazu genutzt, im Fall von Abhandenkommen eines Mietfahrzeugs, eine umgehende Standortbestimmung zu ermöglichen. Einwendungen zur Fahrzeugortung, sind zwischen Mieter/Fahrer und dem Vermieter vor Übernahme des Mietfahrzeugs zu klären.

10. Kündigung des Vertrages

    1. Bei einem befristeten und unbefristeten Mietvertrag kann dieser von beiden Parteien mit den gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden. Sofern ein Vertrag befristet abgeschlossen ist, endet er im Übrigen mit Ablauf der Befristung. Sofern sich die Beteiligten auf eine Verlängerung verständigen, ist Wert darauf zu legen, dass ein neues Fristende bestimmt wird. Andernfalls wird der Vertrag als unbefristeter Mietvertrag fortgeführt.
    2. Aus wichtigen Gründen, kann der Mietvertrag durch beide Seiten, außerordentlich fristlos gekündigt werden.
    3. Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nur um einen Bagatellunfall handelt, durch den die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen.
    4. Bei Nichteinhaltung des Vertrages behält sich der Vermieter vor, das Vertragsverhältnis vorzeitig und fristlos zu kündigen. Entstandene Mehraufwendungen werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
    5. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung, ist der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet.
    6. Weder Mieter noch Vermieter sind an die Bedingungen dieses Vertrages gebunden, sobald ein Mietfahrzeug nicht, zum vereinbarten Mietzeitraum, aufgrund höherer Gewalt, zur Verfügung gestellt oder abgeholt werden kann. Unabhängig davon, ob hierbei der Vermieter oder Mieter beeinträchtigt wurde. Eine Kündigung dazu ist nicht erforderlich.
    7. Werden dem Vermieter Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Mieters begründen, kann mangels Gestellung entsprechender Sicherheiten jederzeitige Kündigung erfolgen. Das Gleiche gilt, wenn bekannt wird, dass im Umgang mit dem Fahrzeug Verstöße zum einen gegen die Straßenverkehrsordnung, zum anderen dergestalt erfolgen, als damit das Fahrzeug in seiner Substanz beeinträchtigt wird, so kann ebenfalls fristlose Kündigung ausgesprochen werden.

11. Stornierungen, Rücktritt und Widerrufsrechts

    1. Ein Widerrufsrecht, lt. BGB § 312g Abs. 2 Nr. 9, ist ausgeschlossen.
    2. Eine Stornierung bzw. Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich oder per E-Mail an info@auto-matthes.de, unter Angabe einer Buchungsnummer (soweit vorhanden) an den Vermieter zu erteilen.
    3. Bei einer Stornierung/Rücktritt vom Vertrag, werden alle vom Mieter getätigten Zahlungen an den Vermieter, abzüglich eines Schadenersatzes unverzüglich und spätestens innerhalb vierzehn Tagen ab dem Tag zurückgezahlt, an dem die Mitteilung des Mieters über den Storno/Rücktritt dieses Vertrages beim Vermieter schriftlich oder per E-Mail eingegangen ist. Nach Buchungs-/Vertragsabschluss:
      größer 60 Tage vor Mietbeginn: 10 %
      zwischen 30 und 59 Tagen vor Mietbeginn: 30 %
      zwischen 15 und 29 Tagen vor Mietbeginn: 50 %
      und zwischen 14 und 1 Tag 80 % des vereinbarten Mietpreises.
    4. Wird das Mietfahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt nicht durch den berechtigten Mieter abgeholt bzw. dieser nicht persönlich zur Fahrzeugübergabe erscheint, stehen dem Vermieter Schadensansprüche in Höhe des vereinbarten Mietpreises zu.
    5. Für Rückzahlungen verwendet der Vermieter dasselbe Zahlungsmittel, das bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt wurde, es sei denn, mit dem Mieter wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

12. Schlussbestimmungen

    1. Mündliche Abreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Alle Vereinbarungen/Änderungen bedürfen der Schriftform.
    2. Der Mieter willigt mit Unterzeichnung des Vertrages ein, dass seine zur Geschäftsabwicklung benötigten personenbezogenen Daten gespeichert werden. Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten sind in unserer Datenschutzrichtlinien bzw. unseren Transparenten Informationen (DSGVO) unter folgendem Link abrufbar: https://www.auto-matthes.de.
    3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Dies gilt bei Verbrauchern nicht in Bezug auf solche Bestimmungen, die nach dem Recht, das ohne diese Klausel anwendbar wäre (also in der Regel des Landes, wo der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Hauptwohnsitz hat), zwingend anwendbar sind und von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.
    4. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters, vorausgesetzt die Vertragsparteien sind Kaufleute oder der Kunde hat keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder hat Seinen festen Wohnsitz nach Wirksamwerden dieser Nutzungsbedingungen ins Ausland verlegt oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort ist im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt.
    5. Onlineschlichtungsverfahren: Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten (sog. „OS-Plattform“) geschaffen. Die OS-Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die Online-Kaufverträgen erwachsen. Sie können die OS-Plattform unter dem folgenden Link erreichen: https://ec.europa.eu/consumers/odr
    6. Alle angegebenen Preise, soweit nicht gesondert ausgewiesen, verstehen sich incl. der – zur Mietzeit – gültigen gesetzl. USt..

Weitere Kontaktdaten

Allgemeine Anfragen: Telefon: +49 9231 800-0
Schadensmeldungen Mail: vermietung@auto-matthes.de

Pannenhilfe im Umkreis von 50 km Telefon: +49 9231 800-0 (während der Geschäftszeiten*), info@auto-matthes.de

Pannenhilfe außerhalb der Geschäftszeiten:
Mercedes-Benz Mobilo für Pkw Telefon: +49 69 95307277
Mercedes-Benz Mobilo für Van: +49 69 95307416

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Das vom Vermieter und Mieter unterschriebene Übergabe- und Rücknahmeprotokoll ist verpflichtender Bestandteil eines Mietvertrages. Mietzeitraum, Mietkosten und Allgemeine Mietbedingungen für das Fahrzeug wurden zur Kenntnis genommen.

* Geschäftszeiten: Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr, Samstag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Stand: 04/2024

Preisträger 2023

Unsere Entwicklung wird belohnt. Ab sofort gehört das Autohaus MATTHES zu BAYERNS BEST 50 im Mittelstand.